Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von VEPRO an Unternehmer gemäß § 14 BGB.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unser Schweigen bedeutet keine Zustimmung.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform. Auch dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von VEPRO sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. VEPRO behält sich vor, anstelle der vereinbarten Liefergegenstände preislich und qualitativ gleich- oder höherwertige zu liefern, wenn dies durch nach Vertragsabschluss eingetretene Änderungen, z.B. Modellwechsel bei den Herstellern, erforderlich ist.

3. Project Policy; Leistungsumfang; Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Unmittelbar nach Vertragsabschluss vereinbart der Kunde mit VEPRO eine Project Policy (Projekt-Vereinbarung). Dabei werden u.a. die verantwortlichen Ansprechpartner und Einzelheiten der Projektdurchführung geregelt.
  2. Die Konfiguration gelieferter Software, die Verlegung von Netzwerkkabeln oder sonstigen Verkabelungen sowie die Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet. Die Installation auf vorhandenen Netzwerken kann nur erfolgen, wenn für das Netzwerk eine Abnahmeprüfung durch ein anerkanntes Unternehmen durchgeführt wurde. Kosten einer etwaigen Störungsbeseitigung bei Netzwerkfehlern trägt der Kunde.
  3. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die ihm mitgeteilten Installationsvoraussetzungen bis zum vorgesehenen Beginn der Installation erfüllt sind. Hierbei auftretende Verzögerungen sind von VEPRO nicht zu vertreten; auf die Ziffern 5.2 und 6.2 wird verwiesen.
  4. Bei einer Installation auf nicht von VEPRO gelieferter Hardware muss nach dem Medizinproduktegesetz eine separate CE-Zertifizierung der gesamten Bildverwaltungsanlage erfolgen. Die Kosten von Installation und Zertifizierung durch Drittfirmen werden nach Zeitaufwand berechnet. Eine erfolgreiche Zertifizierung kann bei Verwendung von Fremdhardware nicht gewährleistet werden; das Risiko trägt der Kunde. Die Installation der Software erfolgt grundsätzlich ausschließlich bei VEPRO.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungserbringung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Hard- und Software oder Softwareteile unverzüglich nach Lieferung auf Fehler zu testen und festgestellte Mängel VEPRO unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, anzuzeigen. Für später festgestellte Mängel gilt Satz 1 entsprechend.
  2. VEPRO liefert im Inland ab Werk per Standard oder nach individueller Vereinbarung, im Ausland FCA (Free Carrier) Luftfracht gegen Vorauskasse oder L/C.
  3. VEPRO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und darf geschuldete Leistungen auch durch Dritte erbringen lassen.

5. Preise

  1. Die Preise verstehen sich netto zzgl. Verpackung, Frachtspesen und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung. Lieferungen und Leistungen, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreis berechnet.
  2. Zusätzlicher Zeitaufwand, der VEPRO bei der Vertragserfüllung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen entsteht, insbesondere bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, ist gesondert zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreis zu vergüten.
  3. VEPRO ist an die vereinbarten Preise nicht gebunden, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate liegen sollen. In diesem Falle werden die im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Preise berechnet.

6. Lieferfrist

  1. Von VEPRO genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Auftragsänderungen, im Falle höherer Gewalt und bei allen sonst von VEPRO nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere verzögerte Vereinbarung der Project Policy, verzögerte Schaffung der Installationsvoraussetzungen durch den Kunden oder sonstige Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie Streik oder Aussperrung bei VEPRO, ihren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Transportunternehmen.

7. Annahmeverzug des Kunden

Nimmt der Kunde ordnungsgemäß angebotene Lieferungen oder Leistungen aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht ab, so gerät er in Verzug. VEPRO kann dann nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt VEPRO Schadenersatz, beträgt dieser 65 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder VEPRO einen höheren Schaden nachweist.

8. Betriebsbereitschaftserklärung und Abnahme; Gewährleistung und Garantie

  1. Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware wegen ihrer vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. VEPRO macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
  2. Für von VEPRO installierte VEPRO-Software wird der Kunde, sobald die Leistungs- und Funktionsmerkmale vertragsgemäß sind und die zugeordneten Funktionalitäten erfüllt werden, auf dem VEPRO-Protokoll „Erklärung der Betriebsbereitschaft/Abnahme“ die Betriebsbereitschaft erklären. Vor Erklärung der Betriebsbereitschaft darf das System vom Kunden nicht genutzt werden. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft wird der Kunde das System gemeinsam mit einem Mitarbeiter von VEPRO unverzüglich testen und, wenn die Software keine wesentlichen Mängel aufweist, unverzüglich auf dem VEPRO-Protokoll „Erklärung der Betriebsbereitschaft/Abnahme“ schriftlich abnehmen.
  3. VEPRO beseitigt Mängel nach eigener Wahl und auf eigene Kosten durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Nach Eingang einer Mängelrüge wird VEPRO entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder, wenn dies nicht möglich oder nicht erfolgreich oder vom Kunden nicht gewünscht ist, sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen. Softwaremängel kann VEPRO auch durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Für eine Datenrekonstruktion stellt der Kunde VEPRO jeweils seine letzte komplette Datensicherung des Systems zur Verfügung. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu.
  4. Mängelansprüche sollen schriftlich und mit genauer Beschreibung des gerügten Mangels geltend gemacht werden.
  5. Mängelansprüche können gemäß § 377 HGB entfallen, wenn der Kunde seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 4.1 nicht erfüllt hat. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der Mängelanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist.
  6. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder Abnahme.
  7. Zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen gewährt VEPRO auf seine Lieferungen und Leistungen eine Garantie. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder Abnahme, längstens jedoch eine Nutzungsdauer bei Servern und Storage von 9.000 Betriebsstunden und bei Workstations und sonstiger Peripherie von 4.000 Betriebsstunden. Die Garantiefrist kann bei Abschluss eines Servicevertrags verlängert werden. Im Garantiefall beseitigt VEPRO kostenlos die originäre Störung, und zwar möglichst vor Ort. Ist dies nicht möglich, erfolgen Reparaturen in der VEPRO Zentrale oder einem VEPRO Servicecenter. Die Transportkosten für den Standardtransport trägt VEPRO, Eiltransporte gehen zu Lasten des Kunden. Etwaige Folgeschäden und die Bereitstellung von Ersatzgeräten sind nicht Bestandteil der Garantieleistung. Für ersetzte oder reparierte Systemteile besteht ein Garantieanspruch bis zur verbleibenden Garantiezeit des ursprünglich gelieferten Systems. Garantieansprüche bestehen nur, wenn die Störung unverzüglich nach Kenntnis über das VEPRO Störungsformular gemeldet wird, wenn alle Gebrauchs- und Sicherheitshinweise sowie Nutzungs- und Aufstellungsbedingungen jederzeit beachtet und Wartungen oder Eingriffe ausschließlich durch von VEPRO autorisiertes Personal durchgeführt wurden und wenn das System via Remote Support (VPN Verbindung mit VNC Software) erreichbar ist. Ausgeschlossen sind Schäden durch höhere Gewalt wie z.B. Sturm, Blitz, Feuer, Wasser, Überschwemmungen, Vandalismus, durch Störungen der Stromversorgung oder des bereitgestellten Netzwerks, durch Viren und andere Schadprogramme, durch unsachgemäße Handhabung oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (z.B. die Installation von nicht durch VEPRO zertifizierter Fremdsoftware) und durch Alterung oder natürlichen Verschleiß (z.B. Brennlaufwerke > 3000 Medien, Lampen, Batterien, Datenträger).

9. Haftung

  1. Die Haftung von VEPRO für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung - ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch VEPRO oder wurde durch VEPRO oder Erfüllungsgehilfen von VEPRO grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um zwingende Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
  2. VEPRO haftet nicht für Schäden an aufgezeichneten Daten. VEPRO haftet ebenfalls nicht für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm - und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders - hätte verhindern können.

10. Zahlung

  1. Bei einem Auftragswert ab € 10.000 hat der Kunde unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes zu leisten. Handelt es sich um einen reinen Kaufvertrag (keine Installation), hat der Kunde unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes und die restlichen 50 % unverzüglich nach Versand zu leisten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig. Der Verzugszinssatz beträgt 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins der EZB.
  2. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen anerkannter, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
  3. Schuldet der Kunde VEPRO mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst seine Verbindlichkeiten aus Lizenzverträgen, dann aus sonstigen von VEPRO erbrachten Leistungen und Lieferungen, dann seine Verbindlichkeiten aus Pflegeverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen getilgt.

11. Eigentumsvorbehalt; Gefahrübergang

  1. VEPRO behält sich das Eigentum an den gelieferten Hard- und Softwareprodukten sowie das Softwarenutzungsrecht bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von VEPRO in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde, lediglich die Nutzungsrechte an der gelieferten Software.
  2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für VEPRO zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss des Vertrages an VEPRO ab. VEPRO nimmt die Abtretung an.
  3. Der Kunde tritt mit Abschluss des Vertrages alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an VEPRO ab. VEPRO ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von VEPRO hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. VEPRO ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.
  4. Eine Be- oder Verarbeitung der von VEPRO gelieferten Waren durch den Kunden erfolgt für VEPRO. VEPRO erwirbt anteilig Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen be- oder verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Be- oder Verarbeitung.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist VEPRO berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. VEPRO ist berechtigt, die Vorbehaltsware ggf. zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
  6. Bei einem Rücknahmerecht VEPROs gemäß vorstehenden Absatz ist VEPRO berechtigt, die noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von VEPRO den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit, auch ohne vorherige Anmeldung, zu gestatten.
  7. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  8. VEPRO wird auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.
  9. Mit der Lieferung der Produkte geht die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung auf den Kunden über.

12. Umfang der Rechtseinräumung

  1. VEPRO behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angegebenen Schutzrechtshinweise – auch auf Rechte Dritter – sind vom Kunden zu beachten. Die Einhaltung seine Schutzrechte behält sich VEPRO in Form einer Softwareschutzschaltung (Dongle) vor.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese darf nur soweit technisch zwingend erforderlich zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.
  3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software sowie der Softwareschutzschaltung ist unzulässig, soweit denen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet VEPRO im Rahmen ihrer Softwarepflegeverträge an.
  4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertrags- gegenständlichen Software (Reverse-Engineering) sowie Entfernung der Softwareschutzschaltung sind ebenfalls unzulässig. VEPRO behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die Beschränkungen des § 69e Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zu beachten.

13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, VEPRO von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich erbrachter Lieferungen und Leistungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und VEPRO auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. VEPRO ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen, auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware, auf eigene Kosten durchzuführen, soweit dies ohne wesentliche Beeinträchtigung des Nutzungswertes möglich ist.

14. Keine Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche und Rechte aus mit VEPRO geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von VEPRO ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

15. Datenschutz

Der Kunde ermächtigt VEPRO, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne der §§ 27 ff. Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. VEPRO und der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und stellen sicher, dass keinerlei personenbezogene Daten an unberechtigte Dritte gelangen.

16. Schlussbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrere Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von VEPRO ist Pfungstadt. Gerichtsstand ist Dresden. VEPRO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an den für dessen Wohnsitz oder Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.